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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.05.2006
Aktenzeichen: 3 Ss 104/06
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 249 | |
StGB § 22 | |
StGB § 23 | |
StGB § 49 |
Beschluss
Strafsache
gegen H.B.
wegen versuchten Raubes
Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Herford vom 11.11.2005 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 05. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 StPO bzw. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herford zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 11.11.2005 wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der eine Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
II.
Soweit sich der Angeklagte mit der erhobenen Sachrüge gegen den Schuldausspruch des angefochtenen Urteils wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Dementsprechend war die Revision insoweit entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.
Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.
Das Amtsgericht ist im Rahmen der Strafzumessung von der Vorschrift des § 249 Abs. 1 StGB ausgegangen, hat aber mit Rücksicht darauf, dass der von dem Angeklagten begangene Raub im Versuchsstadium steckengeblieben ist, von der für Versuchsstraftaten vorgesehenen Strafmilderungsmöglichkeit gemäß den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Mit der Frage eines minder schweren Falles des Raubes hat sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt. Dies erweist sich jedoch als rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht hätte sich bei der Prüfung des anzuwendenden Strafrahmens auch damit auseinandersetzen müssen, ob statt des gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens, wonach dem Amtsgericht ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu 11 Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung stand, derjenige des minder schweren Falles gemäß § 249 Abs. 2 i.V.m. §§ 22, 23 StGB in Betracht kommen könnte. Dazu hätte hier angesichts der durch das Amtsgericht festgestellten Umstände, dass der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist, sondern in der Vergangenheit stets ein gesetzestreues und geordnetes Leben geführt hat, er die hier in Rede stehende Tat in einer persönlich als verzweifelt und hoffnungslos empfundenen Situation begangen hat, dass der Angeklagte ein voll umfängliches und von Reue und Einsicht gezeigtes Geständnis abgegeben hat sowie, dass die von ihm angewendete Gewalt gegenüber der Zeugin Sagel eher im unteren Bereich lag und die dieser Zeugin zugefügten körperlichen Verletzungen verhältnismäßig leicht waren, und schließlich auch die Tat nicht von langer Sicht geplant war, Anlass bestanden. Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen (vgl. BGH NStZ 2000, 254). Ausführungen hierzu sind geboten, wenn die Annahme eines minder schweren Falles nahe liegt (vgl. BGHR StGB vor § 1 n.F. Strafrahmenwahl 5; Beschluss vom 26.04.1995 - 5 StR 188/95 -). Nahe liegt die Annahme eines minder schweren Falles vor allem dann, wenn der Tatrichter einen sogenannten gesetzlich vertypten Milderungsgrund angenommen hat, wie es hier in Bezug auf den versuchten Raub geschehen ist. Denn ein solcher vertypter Milderungsgrund kann nach ständiger Rechtsprechung schon für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen Milderungsgründen die Annahme eines minder schweren Falles begründen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 16; Tröndle/Fischer, 53. Aufl., § 50Randziffer 4 m.w.N.). Sieht das Gesetz - wie hier - bei § 249 Abs. 2 StGB bei einer Straftat einen minder schweren Fall vor, so obliegt es dem Tatrichter, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst zu prüfen, ob ein solcher Fall gegeben ist. Dabei ist zunächst auf die nicht vertypten Milderungsgründe abzustellen. Begründen sie schon allein einen minder schweren Fall, so sind sie im Falle des § 50 StGB nicht verbraucht und ein vertypter Milderungsgrund kann dann eine weitere Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB rechtfertigen. Begründet jedoch ein vertypter Milderungsgrund erst gemeinsam mit weiteren Umständen den Strafrahmen des minder schweren Falles, so ist er für eine weitere Strafrahmenverschiebung "verbraucht" und kann eine weitere Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB nicht rechtfertigen (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O.). Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen, ob statt des in § 49 StGB bestimmten Rahmens der des minder schweren Falles anzuwenden ist, wobei es namentlich zu erwägen hat, ob das Schwergewicht der Milderung bei dem Grund nach § 49 StGB oder den übrigen Umständen liegt (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 50 Rdnr. 5). Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass sich der Tatrichter der unterschiedlichen Milderungsmöglichkeiten bewusst gewesen ist und insoweit eine Ermessensentscheidung getroffen hat (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O.; BGH bei Holtz, MDR 1985, 282; StV 1999, 490).
Aus dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Amtsrichter dieser beiden Möglichkeiten bewusst gewesen ist. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Amtsgericht bei seiner Strafzumessung bei einer Auseinandersetzung mit diesen beiden Möglichkeiten den für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, zugrunde gelegt hätte, führt der aufgezeigte Erörterungsmangel zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils.
Ende der Entscheidung
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